Entscheidungsgründe: Der Kläger begehrt die Feststellung der Deckungspflicht der beklagten Partei für seinen Unfall vom 6. September 1982 auf Grund der mit der beklagten Partei abgeschlossenen Versicherungsverträge über eine Kraftfahrzeughaftpflicht-, eine Einzelunfall- und eine Rechtsschutzversicherung. Die beklagte Partei beruft sich auf Leistungsfreiheit wegen nicht rechtzeitiger Bezahlung der Erstprämien. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren hinsichtlich der Kraftfahrzeughaftpf... mehr lesen...