Entscheidungsgründe: Die Klägerin betrieb eine Tankstelle mit einem „Espresso“. Sie schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten beginnend mit 9. 12. 1992 einen Betriebshaftpflichtversicherungsvertrag ab. Grundlage des Vertrags waren die AHVB 1986 und die EHVB 1986. Mit der vereinbarten Klausel Nr 730/86 war auch die Verunreinigung von Erdreich und Gewässer durch bestimmte in der Klausel bezeichnete Öltanks im Rahmen der besonderen Vereinbarung nach Art 6.4 AHVB 1986 versichert.... mehr lesen...
Begründung: Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage - an den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichtes ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO) - auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken. Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage - an den geg... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Zwischen der Erstbeklagten und der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Österreichs bestand zu Gunsten des Klägers nach Maßgabe des Versicherungsvertrages vom 14. 4. 1986 eine Excedenten-Haftpflichtversicherung mit Versicherungsbeginn 1. 1. 1986 bis Ablauf 1. 1. 1996, die zum Zug kommen sollte, wenn in der vom Wirtschaftstreuhänder individuell abgeschlossenen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung die vorgesehene Versicherungssumme von S 1,000.000 in einem Schaden... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Sohn des Klägers war im Jahre 1993 als Eurocard-Karteninhaber Begünstigter aus einer bei der beklagten Versicherung abgeschlossenen Reiseunfallversiche- rung, die im Fall des Unfalltodes im Sinne des Art 6 der zugrunde gelegten AUVB 1988 eine Versicherungsleistung in Höhe von S 200.000 vorsah. Nach Art 6 Abs 1 der AUVB ist ein Unfall ein vom Willen des Versicherten unabhängiges Ereignis, das plötzlich von außen mechanisch oder chemisch auf einen Körper ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger hat mit der beklagten Versicherung eine Rechtschutzversicherung unter Zugrundelegung der ARB 1988 und der besonderen Bedingungen RS 800 (= kombinierter Rechtsschutz für Arbeitnehmer) vereinbart, die er mit 1. 9. 1994 auflöste. Nach Art 3 der ARB 1988 erstreckt sich der zeitliche Geltungsbereich grundsätzlich auf Versicherungsfälle, die während der Laufzeit des Vertrages eintreten, was aber durch den Verweis auf die Frist für die Geltendmachung de... mehr lesen...
Norm: VersVG §12VersVG §191b Abs2 Z2
Rechtssatz: Zur Auslegung des Ausdrucks "... wenn die dort genannten Fristen vor dem 1.1.1995 zu laufen begonnen haben." Entscheidungstexte 7 Ob 30/99h Entscheidungstext OGH 23.02.1999 7 Ob 30/99h 7 Ob 34/00a Entscheidungstext OGH 15.09.2000 7 Ob 34/00a Auch; Beisatz: Die Frage, ob die Friste... mehr lesen...
Begründung: Dem Kläger wurde das bei der Beklagten zur Polizzennummer ***** vollkaskoversicherte Fahrzeug, Ford Transit Vario Bus BJ am 10. 4. 1994 in Belgrad gestohlen. In Art 5 Punkt 3.2. der dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Bedingungen für die Fahrzeugkaskoversicherung und Fahrzeuginsassenunfallversicherung (AFIB 1993) heißt es nach der Überschrift „Obliegenheiten“: „Als Obliegenheiten, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles den Versicherer von der Ver... mehr lesen...
Norm: VersVG §12VersVG §191b Abs2 Z2
Rechtssatz: Zur Auslegung des Ausdrucks "... wenn die dort genannten Fristen vor dem 1.1.1995 zu laufen begonnen haben." Entscheidungstexte 7 Ob 30/99h Entscheidungstext OGH 23.02.1999 7 Ob 30/99h 7 Ob 34/00a Entscheidungstext OGH 15.09.2000 7 Ob 34/00a Auch; Beisatz: Die Frage, ob die Friste... mehr lesen...