Begründung: Der Kläger zog sich am 26. 5. 2006 bei einem Sprung von einem LKW einen Kreuzbandriss und einen Innenmeniskusriss im rechten Knie zu. Er war zum Unfallszeitpunkt bei der Beklagten unfallversichert. Die Versicherungssumme für dauernde Invalidität betrug 146.000 EUR. Dem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB 2003) zugrunde. Da sich die Parteien über die Höhe der aus den Unfallsfolgen resultierenden Invalidität nicht einigen... mehr lesen...