Entscheidungsgründe: Der Kläger ist ein Konsumentenschutzverein und gesetzlich für Verbandsklagen nach dem Konsumentenschutzgesetz legitimiert. Die Beklagte gehört in Österreich zu den größten Krankenversicherungsunternehmen, für die der Abschluss von entsprechenden Versicherungsverträgen ein Massengeschäft darstellt. Im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern verwendete die Beklagte jedenfalls bis 5. 3. 2000 in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Krankheitskost... mehr lesen...