Entscheidungsgründe: Die Beklagte übt das Gewerbe des Versicherungsmaklers aus. Sie tritt bei der Vermittlung von Versicherungsverträgen und Beratung in Versicherungsangelegenheiten regelmäßig auch mit Verbrauchern in rechtsgeschäftlichen Kontakt. Unter anderem vermittelt sie fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherungen der Luxemburger A***** S.A.. Dabei verwendet sie mit „ Vermittlungsgebührenvereinbarung “ betitelte Vertragsformblätter, Fassungen 09/06 (im Folgenden aF) und 01/... mehr lesen...