Entscheidungsgründe: Die im Bundesland Salzburg wohnhafte Klägerin ist bei der Beklagten rechtsschutzversichert. Dem Versicherungsvertrag, der nur Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz für den Privatbereich umfasst, liegen die „Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2000)" zugrunde. Diese enthalten folgende hier maßgebende Bestimmungen: Artikel 4 Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich) 1. Im Fahrzeug- und Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz (Artikel... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der in S***** wohnhafte Kläger ist bei der Beklagten, einem österreichischen Versicherungsunternehmen, rechtsschutzversichert. Dem Versicherungsvertrag liegen die „Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 1995)" zugrunde. Diese enthalten folgende hier maßgebenden Bestimmungen: Artikel 4 Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich) 1. Im Fahrzeug- und Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz (Artikel 17), Lenker-Rechtsschutz (Artikel 18) so... mehr lesen...