Begründung: Die klagende Rechtsanwaltskammer ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Ihr obliegt unter anderem die Wahrung der Rechte des Rechtsanwaltsstands (§ 23 RAO). Die Beklagte betreibt eine Rechtsschutzversicherung. In Art 8 ihrer Versicherungsbedingungen ist unter anderem vorgesehen, dass der Versicherungsnehmer „bei der Geltendmachung oder Abwehr von zivilrechtlichen Ansprüchen […] dem Versicherer vorerst die Möglichkeit einzuräumen [hat], Ansprüche selbst innerhalb ange... mehr lesen...