Entscheidungsgründe: Zwischen der Rechtsanwältin Dr. I***** H***** (im Folgenden: Rechtsanwältin/Versicherungsnehmerin) und der Beklagten bestand 1999 ein aufrechter Haftpflichtversicherungsvertrag (§ 21a RAO). Der Kläger wurde anlässlich eines Liegenschaftsverkaufs in diesem Jahr von der Rechtsanwältin vertreten. Auf Grund ihrer Falschberatung traf ihn gegenüber der Käuferin die Haftung für die Richtigkeit aller vorgeschriebenen Mietzinse, weshalb er in der Folge von dieser zu ****... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Zwischen der Rechtsanwältin Dr. I***** H***** (im Folgenden: Rechtsanwältin/Versicherungsnehmerin) und der Beklagten bestand 1999 ein aufrechter Haftpflichtversicherungsvertrag (§ 21a RAO). Der Kläger wurde anlässlich eines Liegenschaftsverkaufs in diesem Jahr von der Rechtsanwältin vertreten. Auf Grund ihrer Falschberatung traf ihn gegenüber der Käuferin die Haftung für die Richtigkeit aller vorgeschriebenen Mietzinse, weshalb er in der Folge von dieser zu ****... mehr lesen...