Der Beklagte ist Eigentümer und Halter des bei der Klägerin haftpflichtversicherten PKW Opel Rekord. Am 29. Oktober 1971 verursachte er mit diesem Fahrzeug einen Verkehrsunfall mit Personen- und Sachschaden. Die Klägerin lehnte ihre Deckungspflicht für die Schadenersatzansprüche der bei diesem Unfall geschädigten Josefine W mit Schreiben vom 21. Jänner 1972 (Beilage./B) folgenden Inhaltes ab: "Wir beziehen uns auf den Verkehrsunfall vom 29. Oktober vorigen Jahres und stellen fest, daß... mehr lesen...