Entscheidungsgründe: Der Kläger hat mit der beklagten Partei eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden für seine Tätigkeit als Rechtsanwalt mit einer Versicherungssumme von S 500.000 abgeschlossen, der die Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden (AVBV) zugrundeliegen. Die Versicherung umfaßt gemäß Art.3 Abs.6 lit.a AVBV auch die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Abwehr eines von einem Dritten erhobenen Anspruchs, so... mehr lesen...