Norm: AKIB Art11VersVG §61VersVG §130
Rechtssatz: Die Kaskoversicherung ist eine vertragliche Transportversicherung. Ein Versicherungsschutz kann daher im allgemeinen nur bei schuldhafter Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer selbst ausgeschlossen werden. Entscheidungstexte 7 Ob 47/76 Entscheidungstext OGH 26.08.1976 7 Ob 47/76 Veröff: JBl 1977,5... mehr lesen...