Norm: VersVG §12 Abs3. VersVG §158c Abs4
Rechtssatz: In der Pflichtversicherung kann sich der Haftpflichtversicherer auf seine aus § 12 Abs 3 VersVG folgende Leistungsfreiheit gegenüber einem Sozialversicherungsträger (SVT) nur berufen, wenn er diesem bei Anmeldung seiner Ersatzansprüche mitgeteilt hat, ob und wann er dem Versicherungsnehmer (VN) eine Frist zur gerichtlichen Geltendmachung des abgelehnten Anspruchs auf Versicherungsschutz geset... mehr lesen...