Entscheidungsgründe: Der Rechtsschutzversicherungsvertrag zwischen den Parteien begann am 26. 2. 1997 und endete am 1. 3. 2003. Diesem lagen die ARB 1988 zu Grunde. Sie lauten auszugsweise: „Artikel 2 Was gilt als Versicherungsfall? 1. Im Schadenersatz-Rechtsschutz … 2. Im Beratungs-Rechtsschutz … 3. In den übrigen Fällen gilt der Versicherungsfall in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Versicherungsnehmer, der Gegner oder ein Dritter begonnen hat o... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Zwischen den Parteien besteht ein Unfallversicherungsvertrag. Am 11. 6. 2004 wurde der Kläger während der Ausübung seines Berufs als Polizeibeamter am linken Knie verletzt. Er erstattete am 17. 6. 2004 die Schadensmeldung. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zahlte die Beklagte dem Kläger am 21. 9. 2005 9.800 EUR. Sie teilte ihm mit Schreiben vom 7. 10. 2005 mit, dass es ihm freistehe, innerhalb der nächsten sechs Monate ein ärztliches Gutachten vo... mehr lesen...