Entscheidungsgründe: Die Klägerin betrieb eine Tankstelle mit einem „Espresso“. Sie schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten beginnend mit 9. 12. 1992 einen Betriebshaftpflichtversicherungsvertrag ab. Grundlage des Vertrags waren die AHVB 1986 und die EHVB 1986. Mit der vereinbarten Klausel Nr 730/86 war auch die Verunreinigung von Erdreich und Gewässer durch bestimmte in der Klausel bezeichnete Öltanks im Rahmen der besonderen Vereinbarung nach Art 6.4 AHVB 1986 versichert.... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Zwischen den Parteien besteht ein Unfallversicherungsvertrag. Am 11. 6. 2004 wurde der Kläger während der Ausübung seines Berufs als Polizeibeamter am linken Knie verletzt. Er erstattete am 17. 6. 2004 die Schadensmeldung. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zahlte die Beklagte dem Kläger am 21. 9. 2005 9.800 EUR. Sie teilte ihm mit Schreiben vom 7. 10. 2005 mit, dass es ihm freistehe, innerhalb der nächsten sechs Monate ein ärztliches Gutachten vo... mehr lesen...