Ende November 1973 ereignete sich in E ein Zusammenstoß zwischen einem vom Kläger gehaltenen und damals gelenkten PKW und einem vom Beklagten gelenkten PKW, wobei das Fahrzeug des Klägers beschädigt wurde. Das Alleinverschulden des Beklagten an diesem Verkehrsunfall ist nicht strittig. Im vorliegenden Prozeß belangte der Kläger den Beklagten auf Schadenersatz; offen ist nur mehr das Teilbegehren auf Ersatz unfallverursachter Mietwagenkosten in der nicht bestrittenen Höhe von 6740.44... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 CIIsKFG 1967 §60VAG §5V BMF 07.09.1973 mit der die V über die Festsetzung eines Tarifes für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung geändert wird BGBl 1973/469 allg
Rechtssatz: Die Vorschriften der Tarifordnung sind unmittelbar nur für die Versicherungsaufsicht maßgebend und sollen ein ordnungsgemäßes Wirtschaften der Versicherer gewährleisten; sie haben keine unmittelbaren Wirkungen auf das einzelne Rechtsgeschäft. ... mehr lesen...