Norm: VersVG §3VAG §41 Abs3
Rechtssatz: Eine bereits gewährte Zusatzrente kann nicht ohne Zustimmung des Versicherten auf Grund einer Satzungsänderung der Versorgungsanstalt durch Zahlung einer Abfindungssumme beendet werden. Die Annahme einer vorweg erklärten Einwilligung des Versicherungsnehmers (VN) setzt voraus, daß der VN weiß, bei welchen Vertragsbestimmungen er mit einer möglichen Änderung zu rechnen hat. Der Vorbehalt einer Änderung muß... mehr lesen...