Mit Ansuchen vom 20. Mai 1992 beantragte der Beschwerdeführer bei der mitbeteiligten Gemeinde die Erteilung der nachträglichen Baubewilligung für die Errichtung eines Holzzaunes, entlang der öffentlichen Verkehrsfläche. In der über dieses Ansuchen abgehaltenen mündlichen Verhandlung vom 24. Juni 1992 wurde festgestellt, daß der Einfriedungszaun bereits vor ca. zweieinhalb Jahren errichtet wurde und hiefür ein rechtskräftiger Abbruchbescheid vom 25. Juli 1990 vorliege. Eine Besichtigun... mehr lesen...
Index: L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragTirolL82007 Bauordnung Tirol40/01 Verwaltungsverfahren95/03 Vermessungsrecht
Norm: AVG §38;BauO Tir 1989 §27 Abs3 litb;BauO Tir 1989 §31;VermG 1968 §24;VermG 1968 §50;VermG 1968 §8 Z1;
Rechtssatz: Bei Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit eines neuen Zaunes an der gleichen Stelle, an der vorher bereits ein Zaun bestand, wobei sich Teile des Za... mehr lesen...