Begründung: I. Verfahrensgang: 1. Am 30.04.2011 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde gemäß § 103 UG die Erteilung der Lehrbefugnis (venia docendi) für das Fach Allgemeinmedizin. 2. Am 30.03.2015 brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht an das Bundesverwaltungsgericht ein. 3. Am 25.06.2015 fand ein Habilitationskolloquium statt in dessen Anschluss die Habilitationskommission den Beschlu... mehr lesen...