Norm: AußStrG §9 J1GenRegV §3GenRegV §7GenG §87
Rechtssatz: Gegen eine Aufforderung des Registergerichtes an die Genossenschaft, die Beseitigung gesetzwideriger Bestimmungen zu verlassen und binnen einer Frist zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden, steht der Genossenschaft in Rekurs zu. Entscheidungstexte 3 Ob 110/54 Entscheidungstext OGH 12.05.1954 3 Ob 110/... mehr lesen...
Das Rekursgericht hat sich bloß auf § 9 Abs. 1 AußstrG. die Beseitigung gesetzwidriger Bestimmungen der Statuten zu veranlassen und binnen 6 Monaten zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden. Dagegen hatte die Genossenschaft sich mittels Rekurses an das Oberlandesgericht beschwert, das diese Beschwerde mit der Begründung: zurückwies, die Genossenschaft könne sich hiedurch vorläufig nicht für beschwert erachten. Der Oberste Gerichtshof hob den Beschluß des Rekursgeric... mehr lesen...