Norm: GenG §33GenG §48 Z3 GenG
Rechtssatz: Enthält die Satzung einer Genossenschaft für die Liquidation einen bestimmten Schlüssel der Aufteilung des Vermögens unter die Mitglieder, kann davon durch (satzungsändernden) Mehrheitsbeschluß nicht abgegangen werden, sofern dadurch eine sachlich nicht begründete Ungleichsbehandlung von Mitgliedern unter nachträglicher Entziehung bereits erworbener Rechte bewirkt würde. Der gleichheitswidrige Generals... mehr lesen...
Norm: GenG §33GenG §48 Z3 GenG
Rechtssatz: Enthält die Satzung einer Genossenschaft für die Liquidation einen bestimmten Schlüssel der Aufteilung des Vermögens unter die Mitglieder, kann davon durch (satzungsändernden) Mehrheitsbeschluß nicht abgegangen werden, sofern dadurch eine sachlich nicht begründete Ungleichsbehandlung von Mitgliedern unter nachträglicher Entziehung bereits erworbener Rechte bewirkt würde. Der gleichheitswidrige Generals... mehr lesen...
Norm: GenG §5 Z6GenG §48
Rechtssatz: Der Genossenschaftsvertrag kann die Genossenschafter von dem Anteil an den verbleibenden Geldern ausschließen. Entscheidungstexte 4 Ob 89/32 Entscheidungstext OGH 23.02.1932 4 Ob 89/32 Veröff: SZ 14/34 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1932:RS0059409 D... mehr lesen...