Norm: GenG §33GenG §34
Rechtssatz: Die Beschlüsse der Generalversammlung werden schon durch ihr gesetzmäßiges Zustandekommen und, soweit sie registrierungspflichtig sind, durch Eintragung in das Genossenschaftsregister wirksam (Zahn, 74). Entscheidungstexte 6 Ob 104/73 Entscheidungstext OGH 30.05.1973 6 Ob 104/73 Veröff: SZ 46/59 = EvBl 1979/306 S 636 = NZ 1974,123 ... mehr lesen...
Norm: GenG §5GenG §27GenG §33
Rechtssatz: Die Unterwerfung unter die Beschlüsse der Generalversammlung schließt nicht auch solche in sich, durch die Sonderrechte verletzt werden. Jeder Mehrheitsbeschluß ist bei willkürlicher Verletzung der durch die Aufnahme in die Genossenschaft als Mitglied erworbenen Rechte ungültig, sofern eine solche Rechtsentziehung nicht schon im Genossenschaftsvertrag vorgesehen ist und aus sachlichen Gründen erfolgt (h... mehr lesen...
Norm: GenG §33GenG §48 Z3 GenG
Rechtssatz: Enthält die Satzung einer Genossenschaft für die Liquidation einen bestimmten Schlüssel der Aufteilung des Vermögens unter die Mitglieder, kann davon durch (satzungsändernden) Mehrheitsbeschluß nicht abgegangen werden, sofern dadurch eine sachlich nicht begründete Ungleichsbehandlung von Mitgliedern unter nachträglicher Entziehung bereits erworbener Rechte bewirkt würde. Der gleichheitswidrige Generals... mehr lesen...
Norm: GenG §33
Rechtssatz: Prüfungsrecht des Registergerichtes, betreffend das ordnungsmäßige Zustandekommen von registrierungspflichtigen Vollversammlungsbeschlüssen einer Genossenschaft mit beschränkter Haftung; Eintragung von Beschlüssen der Vollversammlung trotz nachher erfolgter Eröffnung des Konkurses. Entscheidungstexte 1 Ob 657/24 Entscheidungstext OGH 01.10.1924 1 Ob 657... mehr lesen...
Norm: GenG §33
Rechtssatz: Prüfungsrecht des Genossenschaftsgerichtes in Ansehung nichtregistrierungspflichtiger Beschlüsse der Vollversammlung? Recht eines Genossenschafters auf Nichtigerklärung im außerstreitigen Wege? Entscheidungstexte 1 Ob 636/24 Entscheidungstext OGH 24.09.1924 1 Ob 636/24 Veröff: SZ 6/292 European Case Law I... mehr lesen...