Am 25. 8. 1981 wurde die zur Hereinbringung der Geldforderung der F GesmbH (über deren Vermögen inzwischen am 7. 1. 1982 der Konkurs eröffnet wurde) wider die Verpflichtete S GesmbH mit dem Exekutionsbewilligungsbeschluß vom 17. 7. 1981, GZ E 2264/81-1, bewilligte Pfändung beweglicher Sachen vollzogen. Ohne daß die Pfändung eines Bauwerkes ausdrücklich bewilligt war (Punkt 91 Abs. 9 DV), pfändete der Vollstrecker neben einer Reihe von Fahrnissen auch zehn Strohschirme mit Holzsteher, ... mehr lesen...