Entscheidungsgründe: I. 1. Beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien (im Folgenden: römisch eins. 1. Beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien (im Folgenden: UVS) ist ein Berufungsverfahren über einen Bescheid des Senates der Stipendienstelle Wien anhängig, mit dem der Berufungswerberin die Rückzahlung des Studienabschluss-Stipendiums in der Höhe von € 2.000,-- vorgeschrieben wurde, weil sie im Zeitraum des Stipendienbezuges (geringfügige) Einkünfte aus Erwerbstätigkeit er... mehr lesen...
Index: 72 Wissenschaft, Hochschulen72/13 Studienförderung
Norm: B-VG Art7 Abs1 / GesetzStudFG 1992 §52b Abs4
Leitsatz: Keine Gleichheitswidrigkeit einer Bestimmung desStudienförderungsgesetzes 1992 über die Verpflichtung zur Rückzahlungeines Studienabschluss-Stipendiums im Fall eines Einkommens ausErwerbstätigkeit; keine Überschreitung des rechtspolitischenGestaltungsspielraumes des Gesetzgebers
Rechtssatz: ... mehr lesen...