Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 23.12.1994, gegen 9.00 Uhr, den bei seinem Anwesen in H. bei St. 9 vorbeiführenden öffentlichen Gehsteig mittels Holzschrägen abgesperrt, sodaß Fußgänger, insbesondere Schulkinder in diesem Bereich die L 206 benützen haben müssen. Hiedurch habe der Berufungswerber die Rechtsvorschrift des § 88 Abs 1 StVO verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,-- (im Uneinbringlichkeitsfalle ... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 5 Stmk LandesstraßenverwaltungsG ist die bestimmungsgemäße Benützung einer öffentlichen Straße zum Verkehr jedermann gestattet und darf von niemanden eigenmächtig behindert werden. Der Berufungswerber hat gegen diese Bestimmung verstoßen, indem er - wenn auch nur für kurze Zeit - zwei Holzschrägen auf dem öffentlichen Gehsteig vor seinem Anwesen aufgestellt und dadurch die bestimmungsgemäße Benützung des öffentlichen Gehsteiges zum Fußgängerverkehr behindert hat. Verkeh... mehr lesen...