Norm: StPO §387StVG §3 Abs1: StVG §20
Rechtssatz: Die Anordnung des Vollzugs (§ 3 Abs 1 StVG) muß der Strafhaft vorausgehen. Eine in Untersuchungshaft vollzogene Anhaltung ist nicht der Strafhaft (vgl zu deren Zielsetzung § 20 StVG) gleichzusetzen; rückwirkend kann daher eine U-Haft nicht zur Strafhaft erklärt werden. Entscheidungstexte 9 Os 169/78 Entscheidungstext OGH 28.11.1978 9... mehr lesen...