Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person des RevInsp XXXX wird festgestellt: RevInsp XXXX ist eingeteilter Justizwachebeamter und wurde am 20.08.2019 in der Justizanstalt Wien-Mittersteig verwendet. RevInsp XXXX befindet sich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und gehört keinem Personalvertretungsorgan an. RevInsp XXXX ist bis dato disziplinarrechtlich unbescholt... mehr lesen...