Gründe: In der von Dipl. Ing. Dr. Wilhelm P***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 27. Juni 2005, GZ 28 Hv 121/00-1789, mit welchem der Antrag des Einschreiters auf Einbeziehung des Strafverfahrens in das Verfahren zum AZ 28 Hv 109/99 des Landesgerichtes Innsbruck abgewiesen worden war, erhobenen Beschwerde beantragte dieser die Delegierung dieses Verfahrens „an ein nicht involviertes Gericht“ (anderes Oberlandesgericht), weil „gegen das Oberlandesgericht Amtshaf... mehr lesen...