Norm: StEG 2005 §5 Abs2
Rechtssatz: Der Umstand, dass ein nach den Bestimmungen des StEG Ersatzberechtigter bereits in der Vergangenheit das Haftübel kennen gelernt hat, führt - ohne Hinzukommen weiterer Umstände - grundsätzlich nicht dazu, die neu erlittene Haft geringer zu bewerten als jene von bislang von Haft beziehungsweise Vorstrafen verschonten Personen. Entscheidungstexte 1 Ob 263/07v... mehr lesen...