Gründe: Mit dem angefochtenen Beschluß sprach das Oberlandesgericht Wien als nach § 6 Abs 1 StEG zuständiger Gerichtshof aus, daß bei Markus K***** die im § 2 Abs 1 lit a StEG bezeichneten Anspruchsvoraussetzungen für die durch seine strafgerichtliche Anhaltung im oben bezeichneten Verfahren vom 5.August 1993, 21 Uhr, bis zum 18.Juli 1994, 16,50 Uhr, entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile nicht vorliegen, weil (mittlerweile) die von ihm zwischen Verhaftung (5.August 1993, ... mehr lesen...