Begründung: I. a) In seiner auf § 89 Abs 4 SPG gestützten Richtlinienbeschwerde vom 4.1.1995 beantragt der Beschwerdeführer, "der Unabhängige Verwaltungssenat Wien möge 1.) erkennen, daß die belangte Behörde dadurch, daß diese am 10.10.1994 die Untersuchung durch den Arzt meiner Wahl verweigerte und mir nicht mitteilte, daß es mir freisteht, zur Untersuchung durch den Amtsarzt den Arzt meiner Wahl beizuziehen, die Bestimmung des § 8 Abs 3 RLV verletzt hat; 2.) der belangten Behörde den Ers... mehr lesen...