Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Die mitbeteiligte Partei XXXX (= Beschwerdeführer vor der Datenschutzbehörde) erhob am 29.03.2016 eine mangelhafte Datenschutzbeschwerde, die er nachträglich verbesserte, gegen die Beschwerdeführerin (= Beschwerdegegnerin vor der Datenschutzbehörde) wegen Verletzung im Recht auf Löschung, weil diese entgegen seinem Löschungsbegehren vom 08.04.2015 seine personenbezogenen Daten in der Erkennungsdienstlichen Evidenz (im Folgenden kurz EDE genan... mehr lesen...