Entscheidungsgründe: Verfahrensgegenständlich ist die Frage, ob die Datenschutzbehörde (in Folge "belangte Behörde") zu Recht festgestellt hat, dass die Landespolizeidirektion Niederösterreich (in Folge auch "Beschwerdeführerin" oder kurz "BF") die mitbeteiligte Partei (in Folge kurz "mP") in ihrem Recht auf Löschung verletzt hat, indem sie das Begehren der mP, ihre durch erkennungsdienstliche Behandlung ermittelten - im gerichtlichen Verfahren nur mehr - DNA-Daten zu löschen, abgel... mehr lesen...