Der Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; auf Grund eines Befehles des Landesgendarmeriekommandos für Kärnten wurde er mit Wirksamkeit vom 4. Juli 1990 (von seiner bisherigen Dienststelle GP L) den. Gendarmerieeinsatzkommando (GEK), das damals seinen Sitz in Schönau/Triesting (NÖ) hatte, dienstzugeteilt. Der Beschwerdeführer, der (zu diesem Zeitpunkt) seinen Wohnsitz in Kärnten hatte, bezog in der Folge eine Zuteilungsgebühr ... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Gendarmerieeinsatzkommando ist aufgrund der ab 1.5.1993 geltenden Rechtslage (§ 6 SPG 1991 und SPG SondereinheitenV 1993) ein Teil des BMI. Bei der mit Wirkung vor 1.5.1993 in Weisungsform (Befehl) ausgesprochenen Dienstzuteilung des Beamten vom bisherigen Gendarmerieposten zu dieser Sondereinheit sind alle später erfolgten, diese Sondereinheit betreffend organisationsrechtlichen Anordnungen (hier: Verlegung des Dienstortes nach Wiener Neustadt; Eingliederung als Organteil ... mehr lesen...