Norm: Mustersatzung der Sparkassen 1941 allgRÜG 1945 §2SpG §41
Rechtssatz: Die Anordnung des Reichswirtschaftsministers vom 03.12.1941 IV Kred 5068/41, betreffend die Abänderung der für die Sparkassen in der Ostmark geltenden Mustersatzung (Mustersatzung 1941) und die Mustersatzung sind als Gesetz einzustufen. (Ob diese mangelhaft kundgemachte
Norm: auch gegenüber den Sparkassen verbindlich war, blieb offen). Entscheidungstex... mehr lesen...