Rechtssatz: Gemäß § 5 Abs. 2 StVO sind Straßenaufsichtsorgane auch berechtigt, die Aufforderung auf einem privaten Grundstück auszusprechen. Da die Beamten im Rahmen der Ermittlungen wegen eines Verkehrsunfalles eingeschritten sind und sie aufgrund der Beschädigung des Fahrzeuges nicht ausschließen konnten, dass dabei Personen verletzt worden sind, kann im Hinblick auf § 19 iVm § 39 SPG (Hilfeleistung ? Betreten von Grundstücken und Räumen) eine Rechtswidrigkeit des Einschreitens (?behördl... mehr lesen...