IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Zeinhofer über die Beschwerde des B O, vertreten durch F Rechtsanwälte GmbH, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 1.8.2016, GZ: Sich96-358-2015, wegen einer Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes zu Recht e r k a n n t : I. Der Beschwerde wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren... mehr lesen...