Norm: RpflG §15 Abs2 Z6
Rechtssatz: Wird im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung das Erbrecht bestritten, so ist die Erledigung dem Richter vorbehalten. Eine vom Rechtspfleger in dieser Richtung getroffene Entscheidung ist nichtig. Entscheidungstexte 5 Ob 215/67 Entscheidungstext OGH 25.10.1967 5 Ob 215/67 Veröff: RZ 1968,139 8 Ob 537... mehr lesen...