Norm: GmbHG §66 Abs2
Rechtssatz: Die Ausschlußerklärung nach § 66 Abs 2 GmbHG ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, deren materielle Rechtswirkungen gegenüber dem säumigen Gesellschafter erst mit ihrem Zugang an diesen eintreten. Entscheidungstexte 6 Ob 503/77 Entscheidungstext OGH 20.01.1977 6 Ob 503/77 Veröff: GesRZ 1977,101 ... mehr lesen...