Entscheidungsgründe: Die Klägerin begehrte von der Beklagten die Bezahlung des Betrages von S 73.500,-- samt 11,5 % Zinsen seit 1.7.1983 und führte zur
Begründung: aus: Zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderung gegenüber der Firma C Elektro-Installations-Technik Gesellschaft m. b.H. in Salzburg sei ihr die Pfändung der der verpflichteten Partei gegen die Beklagte auf Grund des fälligen und bisher nicht einbezahlten Stammkapitals von S 73.500,-- und die überweisung der gepfän... mehr lesen...
Norm: GmbHG §63 Abs2
Rechtssatz: Der in Anspruch genommene Gesellschafter muß die Nichtbeachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes des § 63 Abs 2 GmbHG behaupten und beweisen. Entscheidungstexte 6 Ob 601/85 Entscheidungstext OGH 20.06.1985 6 Ob 601/85 Veröff: SZ 58/108 = RdW 1986,43 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:... mehr lesen...