Die "F." Ges. m. b. H. (beklagte Partei) besteht aus zwei Gesellschaftern u. zw. dem Kläger als dem geschäftsführenden Gesellschafter und der Nebeninterventin auf Seite der beklagten Partei, der "I." Ges. m. b. H. Jeder der beiden Gesellschafter ist mit einer Stammeinlage von je 20.000 S an der beklagten Partei beteiligt und es stehen jedem der Gesellschafter je 20 Stimmen bei einer Abstimmung zu. Der Kläger stellt das Begehren, auszusprechen, daß die in der außerordentlichen Generalv... mehr lesen...