Die beklagte GesmbH wurde im Jahre 1927 errichtet. § 7 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages lautete: "Die Generalversammlung muß 14 Tage vor ihrer Abhaltung durch eingeschriebenen Brief an jeden Gesellschafter einberufen werden." In einer am 14. Juli 1953 abgehaltenen Generalversammlung, an der nur die damalige Alleingesellschafterin Aktiengesellschaft für S beteiligt war, wurde eine Neufassung des Gesellschaftsvertrages beschlossen, die keine Frist für die Einladung zu einer Generalvers... mehr lesen...
Norm: GmbHG §38 Abs2GmbHG §38 Abs5
Rechtssatz: Der Name des vorzuschlagenden Geschäftsführers muß in der Einladung zur Generalversammlung noch nicht genannt werden. Entscheidungstexte 7 Ob 507/81 Entscheidungstext OGH 29.01.1981 7 Ob 507/81 Veröff: SZ 54/15 = EvBl 1981/128 S 391 = GesRZ 1981,115 European Case Law Identifier (ECL... mehr lesen...