Norm: GmbHG §4GmbHG §5GmbHG §12ZPO §1 Ae5ZPO §235 B
Rechtssatz: Eine GmbH kann nur unter der Firma, die für sie im Handelsregister eingetragen ist, klagen; Prozeßführung unter anderer - im Geschäftsverkehr verwendeter Bezeichnung - unzulässig. Entscheidungstexte 4 Ob 330/74 Entscheidungstext OGH 01.10.1974 4 Ob 330/74 Beisatz: Austro Service (T1) Veröff: ÖBl 1975,61 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2eGmbHG §12 Z9HRV §43 Z4
Rechtssatz: Es ist keine offenbare Gesetzwidrigkeit gemäß § 16 Abs 1 AußStrG gegeben, wenn die Unterinstanzen die Bezeichnung der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit "Generaldirektor" bzw "Zentraldirektor" als Berufsbezeichnung im Handelsregister für nicht eintragungsfähig halten. Entscheidungstexte 8 Ob 188/68 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2eGmbHG §12 Z9HRV §43 Z4
Rechtssatz: Es ist keine offenbare Gesetzwidrigkeit gemäß § 16 Abs 1 AußStrG gegeben, wenn die Unterinstanzen die Bezeichnung der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit "Generaldirektor" bzw "Zentraldirektor" als Berufsbezeichnung im Handelsregister für nicht eintragungsfähig halten. Entscheidungstexte 8 Ob 188/68 ... mehr lesen...