Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem Mitbeteiligten - in teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides - die Konzession zum ganzjährigen Betrieb einer Kraftfahrlinie mit Omnibussen mit zwei Achsen, maximal 12 m Länge, 2,5 m Breite und einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 18 t auf der (im erstinstanzlichen Bescheid durch Angabe der Straßenführung näher bezeichneten) Strecke D bis U-Marktplatz in beiden Fahrtrichtungen bis z... mehr lesen...