Entscheidungsgründe: I. 1.1. Die Beschwerdeführer wurden von der Kommunistischen Partei Österreichs gemäß §15 Abs4 Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO) als Vertrauenspersonen in die Bundeswahlbehörde entsandt. Mit Eingabe vom 21. Dezember 1999 beantragten sie, die Bundeswahlbehörde möge mit Bescheid feststellen, "dass die Vertrauenspersonen in der Bundeswahlbehörde gem. §15 Abs4 NRWO das Recht haben, Anträge an die Bundeswahlbehörde zu stellen". 1.2. Dieser Antrag w... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/04 Wahlen
Norm: B-VG Art83 Abs2NRWO 1992 §15 Abs4
Leitsatz: Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen
Richter durch Zurückweisung eines Feststellungsantrags betreffend das
Bestehen von Antragsrechten der Vertrauenspersonen in der
Bundeswahlbehörde; fehlendes rechtliches Interesse an einer
bescheidmäßigen Feststellung mangels Betroffenheit der subjektiven
Rechtssphäre der Beschwerdeführ... mehr lesen...