Mit Schreiben vom 1. Juli 1992 beantragte die Stadt Steyr gemäß § 24 Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 (BPräsWG) in Verbindung mit § 119 Nationalratswahlordnung 1971 (in der Folge: NRWO) den Ersatz der durch die Durchführung der Bundespräsidentenwahl 1992 erwachsenen Kosten beim Landeshauptmann von Oberösterreich. Die Gesamtsumme der zum Ersatz angemeldeten Kosten betrug S 1,001.386,14 und gliederte sich in die Kosten für das zur Wahl erforderliche Papier in Höhe von S 23.345,17 und di... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein10/04 Wahlen
Norm: NRWO 1970 §119;NRWO 1992 §124 impl;VwRallg; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/01/0560 96/01/0348
Rechtssatz: Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs stellt einen Kardinalgrundsatz jedes behördlichen Verfahrens dar, dem auch auf Gebieten Rechnung zu tragen ist, für die das AVG nicht Anwendung find... mehr lesen...