Begründung: Das Erstgericht hat das aus dem
Spruch: ersichtliche Eintragungsbegehren abgewiesen. Zwei der von ihm erkannten Eintragungshindernisse hat das Rekursgericht aus hier nicht weiter zu erörternden Gründen verworfen (§ 95 Abs 3 iVm § 126 Abs 3 GBG); ein drittes, auch vom Rekursgericht angenommenes Eintragungshindernis hängt mit der in den notariellen Beglaubigungsvermerk aufgenommenen Bestätigung der Vertretungsbefugnis jener Personen zusammen, die am 20. 10. 1998 den Pf... mehr lesen...