Norm: NO §88NO §89b
Rechtssatz: Erteilt eine juristische Person jemandem, hier zum Beispiel einigen ihrer Angestellten, Vollmacht, so bedarf es des Tätigwerdens ihrer Organe, die eben eine entsprechende Vollmachtsurkunde unterfertigen. Die nach § 89 b NO zu bestätigende Tatsache besteht daher darin, daß bestimmte natürliche Personen unter Berufung auf ihre Eigenschaft als Organe der Antragstellerin eine Vollmacht unterfertigten. ... mehr lesen...