Der Berufungswerber ist wegen des am 21.5.2001, 21.20 Uhr an einem näher genannten Ort erfolgten Lenkens eines Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand bestraft worden. Der Spruch: des Straferkenntnisses lautet wie folgt: ?Sie haben am 21.5.2001 um 21.20 Uhr in Wien, A2 Richtung A21 den KKW EU-6 in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand gelenkt. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 5/1 StVO Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe ... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein im eichpflichtigen Verkehr verwendetes geeichtes Messgerät, dessen Eichung nicht ungültig geworden ist, gilt ungeachtet einer allfälligen Abweichung von der Richtigkeit nach § 45 Abs 1 MEG dann noch nicht als unrichtig, wenn seine Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten werden. mehr lesen...