Der Berufungswerber ist wegen des am 21.5.2001, 21.20 Uhr an einem näher genannten Ort erfolgten Lenkens eines Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand bestraft worden. Der Spruch: des Straferkenntnisses lautet wie folgt: ?Sie haben am 21.5.2001 um 21.20 Uhr in Wien, A2 Richtung A21 den KKW EU-6 in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand gelenkt. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 5/1 StVO Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe ... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine noch innerhalb der Verkehrsfehlergrenzen gelegene Unrichtigkeit eines geeichten Messgeräts, dessen Eichung nicht ungültig geworden ist, muss ein Proband dann gegen sich gelten lassen, wenn weder die Verkehrsfähigkeit des betreffenden Messgerätes bezweifelt noch dessen Fehlergrenze im Sinne des § 42 MEG vorsätzlich einseitig zu Ungunsten des Probanden ausgenützt wird. mehr lesen...