Rechtssatz: Der Bw bringt vor, bereits bei erster Sichtmöglichkeit (von der dort befindlichen leichten Fahrbahnkuppe, welche er überfuhr) das Einsatzfahrzeug der Meldungsleger erkannt und wahrgenommen zu haben, daß dort entsprechende Geschwindigkeitsmessungen vorgenommen werden. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich noch weit außerhalb des zulässigen Meßbereiches befunden. Er habe daher wegen dieser durchgeführten und für ihn erkennbaren Geschwindigkeitsmessung ganz bewußt seine Geschwindigkeit... mehr lesen...